Satzung
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Neue Medien
(LAG Neue Medien e.V.)
Fassung vom 06.Juli 2012
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Landesarbeitsgemeinschaft Neue Medien" (abgekürzt: LAG Neue Medien) und hat seinen Sitz in Landsberg am Lech. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e. V.").
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, den Einsatz Neuer Medien (analoge und digitale Medien wie Computer in der Anwendung für Grafik, Musik oder Multimedia und Video) zur Förderung der Volksbildung zu unterstützen. Darüber hinaus will er Medienkompetenz vermitteln und verstärken.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Volksbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke“). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Förderung und Unterstützung des Einsatzes Neuer Medien (analog und digital) an Schulen.
b) Durchführung von Wettbewerben für Schüler und Lehrer, die dem Vereinszweck dienen.
c) Durchführung von Veranstaltungen wie Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Tagungen, die dem Vereinszweck dienen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person, Personenvereinigungen sowie juristische Personen werden.
(2) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei fremde Stimmen wahrnehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr und deren Höhe bestimmen. Der Jahresbeitrag beträgt z.Z. € 20,-.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Bis zum 1.5. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassier und e) einem weiteren Mitglied (Beisitzer). Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 der folgend genannten Personen gemeinsam vertreten: 1.Vorstand, 2.Vorstand und Kassier.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er verfügt über die Mitgliedbeiträge und Spenden.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000,- € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,- € belasten, und für Dienstverträge benötigen die in § 8 Abs 2 genannten Personen die einfache Stimmenmehrheit der Vorstandes.
(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Das Kuratorium
Der Vorstand kann ein ehrenamtlich tätiges Kuratorium berufen. Dem Kuratorium können Persönlichkeiten angehören, die in besonderem Maße qualifiziert sind, die Arbeit des Vereins zu fördern. Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand durch allgemeine Empfehlungen zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen einen Kuratoriumsvorsitzenden aus ihrer Mitte.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post/E-Mail gegeben worden ist (Post/E-Mail-Datum).
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 3. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den BDK - Bayern e.V., Fachverband für Kunstpädagogik in Bayern, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Erziehung und Bildung der Jugend zu verwenden hat.
§ 17 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
München, 06. Juli 2012